Haben Sie mit Ihrem Ehegatten nicht durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. D.h.: Während der Ehe bleibt jeder Ehegatte Inhaber seines Vermögens. Erst wenn die Ehe geschieden wird, muss festgestellt werden, wie viel Vermögen jeder Ehegatte vom Zeitpunkt der Eheschließung an (Stichtag des sog. Anfangsvermögens), bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (Stichtag des sog. Endvermögens) hinzugewonnen hat. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist der sog. Zugewinn. Haben beide Eheleute Zugewinn erzielt, ist zu saldieren. Derjenige, der dann im Ergebnis einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss von der Differenz die Hälfte als Geldbetrag an den anderen Ehegatten zahlen.
Beispiel (vereinfacht):
Tag der Eheschließung (= Stichtag Anfangsvermögen): 05.05.1995
Zustellung des Scheidungsantrages (= Stichtag Endvermögen): 30.10.2004
Ehemann: Anfangsvermögen 5.000,00 EUR Endvermögen 35.000,00 EUR
Ehefrau: Anfangsvermögen 0,00 EUR Endvermögen 5.000,00 EUR
Zugewinn Ehemann: 30.000,00 EUR abzgl. Zugewinn Ehefrau (5.000,00 EUR) ergibt 25.000,00 EUR
Hiervon erhält die Hälfte (12.500,00 EUR) die Ehefrau als Ausgleich.
« Back to Glossary Index