ZUGEWINNAUSGLEICH
Haben Sie mit Ihrem Ehegatten nicht durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. D.h.: Während der Ehe bleibt jeder Ehegatte Inhaber seines Vermögens. Erst wenn die Ehe geschieden wird, muss festgestellt werden, wie viel Vermögen jeder Ehegatte vom Zeitpunkt der Eheschließung an (Stichtag des sog. Anfangsvermögens), bis zur Erhebung des Scheidungsantrages (Stichtag des sog. Endvermögens) hinzugewonnen hat. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist der sog. Zugewinn. Haben beide Parteien Zugewinn erzielt, ist zu saldieren. Derjenige, der dann im Ergebnis einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss von der Differenz die Hälfte als Geldbetrag an den anderen Ehegatten zahlen.
Beispiel (vereinfacht):
Tag der Eheschließung (= Stichtag Anfangsvermögen): 05.05.1995
Erhebung des Scheidungsantrages (= Stichtag Endvermögen): 30.10.2004
Ehemann
Ehefrau
Anfangsvermögen 5.000,00 EUR 0,00 EUR Endvermögen 35.000,00 EUR 5.000,00 EUR Zugewinn 0.000,00 EUR 5.000,00 EUR Zugewinn Ehemann 30.000,00 EUR abzgl. Zugewinn Ehefrau - 5.000,00 EUR ergibt 25.000,00 EUR hiervon die Hälfte = 12.500,00 EUR
Ergebnis: Der Ehemann hat an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von EUR 12.500,00 zu leisten.
Hintergrund hierfür ist, dass beide Eheleute an dem während der Ehe Erwirtschafteten gleich beteiligt werden sollen, gleichgültig, wer nun den Gewinn erzielt hat. Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, ist der Zugewinn mit 0 anzusetzen. Ein negativer Zugewinn ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.