Dr. D'Angelo & Coll. - Fachanwaltskanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mietrecht

 

ANERKENNUNG VON AUSLANDSSCHEIDUNGEN

Wenn Ihre Ehescheidung durch ein Gericht eines EU-Mitgliedsstaates (ausgenommen Dänemark) ausgesprochen worden ist, wird diese in Deutschland anerkannt und bedarf keines besonderen Anerkennungsverfahren. Die Anerkennung von Auslandsscheidungen von Drittstaaten (z.B. Schweiz) und Dänemark hingegen richtet sich in erster Linie nach den mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen unterschiedlichen Staatsverträgen, welche es dann jeweils zu prüfen gilt.